»Wir ... lehnen Fracking ab.«

Schematische Darstellung des beantragten »Erlaubnisfeld Schwarzenbek«, in dem das Wassereinzugsgebiet der Bergedorfer Wasserwerke liegt.
Schematische Darstellung des beantragten »Erlaubnisfeld Schwarzenbek« (gelb) und eines Trinkwasserreservoirs. »Die Einzugsgebiete der im östlichen Hamburg liegenden Wasserwerke Curslack, Bergedorf und Lohbrügge reichen in den angrenzenden schleswig-holsteinischen Landkreis Herzogtum Lauenburg hinein. Das Einzugsgebiet des oberflächennahen Grundwasserleiters des Wasserwerks Curslack erstreckt sich je nach Entnahmemenge und klimatischen Einflüssen bis an die Bundesstraße B 404 nordwestlich von Schwarzenbek. Das Einzugsgebiet des durch alle 3 Wasserwerke genutzten tiefen Grundwasserleiters der Unteren Braunkohlensande ergibt eine ähnliche Ausdehnung.« (BSU, 13.11.2012)
Stehen der Erteilung der Erlaubnis zum Vorbereiten möglicher Frack-Bohrungen im südlichen Kreis Herzogtum Lauenburg erhebliche Argumente entgegen? Bis zum 20. November 2012 hat das Bergamt (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)) die Antwortfrist für das MELUR (Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt und in Schleswig-Holstein) nun verlängert.

Schon heute ist klar, dass Schleswig-Holsteins Umweltminister Robert Habeck besonders das unkonventionelle Verfahren, bei dem Gas in dichten Gesteinsschichten lagert und nur mit Hilfe von Fracking abgebaut werden kann, kritisch sieht und große Bedenken hat, erklärte Nicola Kabel, MELUR-Sprecherin. Diese Haltung ist bereits im Koalitionsvertrag verankert: »Wir ... lehnen Fracking ab.« Minister Habeck versprach: »Wir wollen diese Art von Fracking nicht. Wir sorgen dafür, dass für den Fall, dass Unternehmen Fracking beantragen sollten, das LBEG das MELUR einbezieht.« Dabei ging er auch auf das antiquierte Bergrecht ein: »Parallel geht es darum, zu prüfen, ob und welche rechtlichen Änderungen nötig und möglich sind. Wir werden das sehr genau im Auge behalten. Alle Beteiligten - das Ministerium und die zuständigen Behörden, insbesondere auch das LBEG - sind sehr sensibilisiert für die Sorge vor Fracking.«

Auch in Hamburg, dessen Trinkwassereinzugsgebiete zu nicht unwesentlichen Teilen im beantragten Erkundungsgebiet liegen, verfolgt man das Thema aufmerksam. Bereits im Sommer 2012 bat Kurt Duwe (FDP) um entsprechende Informationen vom Hamburger Senat (Anfrage »„Fracking“ und Trinkwasserschutz in der Metropolregion Hamburg« [PDF]). Zum Risiko von Fracking befragt, hielt sich der Senat damals noch bedeckt und verwies auf das noch ausstehende Fracking-Gutachten des Umweltbundesamtes.

Wiese bei Hohenhorn, Kreis Herzogtum Lauenburg.
Unter Hohenhorn liegt Öl. Bis in die 1950er-Jahre wurde in diesem Gebiet Öl gefördert.
Karte: Bis in die 1950er-Jahre betriebene Öl- (braun) und Gasförderstellen (gelb) im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Bis in die 1950er-Jahre betriebene Öl- (braun) und Gasförderstellen (gelb) im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Dieses GUTACHTEN: Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten ist mittlerweile veröffentlicht und offenbart nach wie vor erhebliche Kenntnislücken über die Risiken des Fracking für Boden und (Trink-)Wasser: »Besorgnisse und Unsicherheiten über die Umwelterheblichkeit des Eingriffs bestehen hier besonders wegen des hohen Wasserbedarfs sowie wegen des Einsatzes von Chemikalien als Additive beim Fracking. Risiken für das Grundwasser bestehen durch die Lagerung wassergefährdender Chemikalien, durch die Bohrung selbst, durch die Erzeugung von Wegsamkeiten im Untergrund (Gebirge) und – letztendlich ebenso für Böden und Oberflächengewässer – bei der Entsorgung der Fracking-Fluide und des zu Tage geförderten Lagerstättenwassers.«, schreibt das Umweltbundesamt in seiner zusammenfassenden Einschätzung der Schiefergasförderung in Deutschland [PDF].

Entsprechend besorgt ist jetzt auch die Hamburger Umweltbehörde. Sprecherin Kerstin Graupner: »Insgesamt ist die Sorge darüber, dass es eine nachteilige Beeinflussung der Umwelt durch Frackingverfahren kommen könnte, berechtigt, vor allem in Anbetracht der erheblichen Kenntnislücken über das mögliche Risikopotenzial beim Einsatz von Fracking-Verfahren sowie der insgesamt mangelnden Erfahrung mit der Gewinnbarkeit von sogenanntem shale-Gas in Deutschland. In den Gebieten, in denen Trinkwasservorkommen beeinträchtigt werden könnten, kann die erforderliche bergrechtliche Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.«

Bezüglich der konkreten Situation im »Erlaubnisfeld Schwarzenbek« stellt indes das LBEG klar, dass es bei der Erlaubniserteilung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen lediglich darum gehen würde, dem Antragssteller die Exklusivrechte zur Ausbeutung der Bodenschätze zu gewähren (Konkurrenzschutz). Diese Erlaubnis bedeute noch keine Erlaubnis zur seismischen Erkundung und auch keine Erlaubnis, Löcher zu bohren und Giftbrühe hineinzupressen. Das folgende, unverändert wiedergegebene schriftliche Interview mit Andreas Beuge, Pressesprecher des LBEG, mag das näher beleuchten:

Antworten des LBEG, 13.11.2012:

Sehr geehrte Frau Schomann,

das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bedankt sich für Ihre Anfrage und weist vorab daraufhin, dass die von den jeweiligen Antragstellern eingereichten Anträge auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis Betriebsgeheimnisse enthalten, deren Bekanntwerden z.B. gegenüber konkurrierenden Wirtschaftsunternehmen zu hohen wirtschaftlichen Schäden führen kann. Aus diesem Grund dürfen derartige Daten während des laufenden Antragsverfahrens weder vom LBEG noch von anderen beteiligten Behörden - auch nicht nach dem Umweltinformationsgesetz - herausgegeben werden. Das LBEG bittet um Verständnis, dass keine Fragen beantwortet werden können, mit denen Betriebsgeheimnisse offenbart werden. Das LBEG kann Ihnen daher nur Fragen beantworten, die sich auf die Praxis der Erlaubniserteilung im Allgemeinen und nicht auf vorliegende Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis beziehen (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 30 Geheimhaltung: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. http://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/VwVfG).

FRAGE: Seit einigen Tagen macht die Nachricht vom og. Antrag durch die Firma PRD in der lokalen Presse die Runde. Es sind mehr oder weniger genaue Beschreibungen des betreffenden Erlaubnisgebietes gemacht worden.
Meine erste Frage/Bitte: Würden Sie mir freundlicherweise eine Karte zur Verfügung stellen, auf der das Erlaubnisgebiet deutlich zu erkennen ist?


Antwort des LBEG: Keine Antwort (s.o.)

FRAGE: Sind innerhalb des sog. Erlaubnisfeldes Schwarzenbek jetzt schon Areale gesetzt, in denen keine seismische Erkundung stattfinden soll (z.B. im Umkreis des Kernkraftwerks Krümmel; im Einzugsgebiet der Heilwasserquelle Friedrichsruh; in den Einzugsgebieten der Hamburger Wasserwerke)?

Antwort des LBEG: Allgemein kann mitgeteilt werden, dass mit einer bergrechtlichen Erlaubnis ein Recht zur Aufsuchung eines bestimmten Bodenschatzes in einem bestimmten Gebiet vergeben wird. Die Aufsuchungserlaubnis hat die Funktion, den Konzessionsinhaber im zugeteilten Aufsuchungsfeld exklusiv gegen Konkurrenten zu schützen. Mit der Aufsuchungserlaubnis werden noch keine konkreten Tätigkeiten wie z. B. seismische Messungen, später dann Explorationsbohrungen, genehmigt. Solche Tätigkeiten dürfen nur auf der Grundlage zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne durchgeführt werden. Hierfür ist vom Unternehmer ein gesonderter Antrag in Form eines Betriebsplanes beim LBEG als zuständiger Bergbehörde vorzulegen. Da im Erlaubnisverfahren nicht über technische Maßnahmen und damit auch nicht über deren Auswirkungen entschieden wird, können auch keine Ausschlussgebiete festgelegt werden. Dieses bleibt den Entscheidungen im Verwaltungsverfahren zu Betriebsplänen vorbehalten.

FRAGE: Welche mechanische Methode der seismischen Exploration plant PRD einzusetzen (z.B. »Vibroseis«; Sprengungen)? Gibt es seitens Ihrer Behörde bzw. im Bergrecht verfahrenstechnische Vorschriften, die für derartige Erkundungen in einem Gebiet wie dem Schwarzenbeker Erlaubnisgebiet zur Anwendung zu kommen haben?

Antwort des LBEG: Wie bereits ausgeführt kann allgemein mitgeteilt werden, dass über technische Maßnahmen wie Vibroseismik oder Sprengseismik nicht im Verfahren zur Erteilung einer Aufsuchung entschieden wird.
Allgemeine Informationen zu dieser Frage finden Sie unter unseren "Häufig gestellten Fragen": http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30976&article_id=106540&_psmand=4 sowie im beigefügten Glossar.

FRAGE: Zur Frist der Stellungnahme, die das Bergamt bekanntlich dem Umweltministerium in Kiel gesetzt hat: Das MELUR hat laut Presseberichten eine Verlängerung der Antwortfrist auf den 16. November gestellt. Ist diesem Antrag stattgegeben worden oder ist die Frist verstrichen?

Antwort des LBEG: Das Umweltministerium Schleswig-Holstein ist als Träger öffentlicher Belange an dem Verfahren beteiligt und gibt eine Stellungnahme ab. Die Frist dafür liegt inzwischen beim 20. November. Das LBEG entscheidet als Bergbehörde des Landes SH über die Erlaubnis insgesamt und bezieht in dieser Gesamtabwägung mehrere Stellungnahmen (u.a. wasserrechtliche und naturschutzfachliche Stellungnahmen) ein.

FRAGE: Sollte Ihre Behörde dem Antrag von PRD stattgeben und die beantragten Erkundungen erlauben, werden Sie dann Details des Antrags wie z.B. konkrete Orte für die angekündigte seismische Erkundung, Explorationsmethode(n), voraussichtliche Umweltauswirkungen (Bau von Zuwegungen; Rodungen; sonstige Beeinträchtigungen von natürlichen oder auch zivilisatorischen Strukturen wie Straßen oder Gebäuden) sowie Zeitpläne öffentlich machen und wenn ja, wo?

Antwort des LBEG: Allgemein kann ausgeführt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben wie das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesberggesetz oder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Festlegungen enthalten, ob Antragsunterlagen einer öffentlichen Bekanntmachung unterliegen oder nicht. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist von den geplanten Vorhaben abhängig. Solange keine Anträge für konkrete Vorhaben vorliegen, kann auch nicht festgestellt werden, ob für diese eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach den Regelungen der Umweltinformationsgesetze.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Beuge
-Pressesprecher-
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)



Zur Erinnerung: Am 27.11.2012 um 19:30 Uhr: Informationsveranstaltung im »MarktTreff« Gülzow


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Gernot-Peter Schulz am :

Wir, das Bremer Netzwerk zum Ausstieg aus dem Erdgasfracking, laden die Gegner des Erdgasfrackings im Lauenburgischen Land ein, sich auf unserer Seite einzubringen, ihre Nachrichten dort zu publizieren und sich unserem Netzwerk anzuschließen:
https://www.facebook.com/pages/Bremer-Netzwerk-zum-Ausstieg-aus-dem-Erdgasfracking/446282355415594?ref=hl

Der SchwabenstreichBremen/Oldenburg und die FreieBürgerDeutschland unterstützen den Widerstand gegen das Erdgasfracking und den Ausstieg aus dieser umweltschädlichen Fördermethode.

Anfang April 2013 findet in Bremen eine Großdemonstration verschiedener Initiativen gegen das Erdgasfracking statt. Die genauen Daten für die Veranstaltung werden auch hier veröffentlicht.

Kontakt:
schwabenstreich-bremen-oldenburg@gmx.eu
Freie.Buerger.Deutschld@gmx.eu

Peter Müller-Maas am :

Energiewende, CCS und Fracking 06.12.2012
Die von Andreas Beuge, dem Pressesprecher des LBEG Landesamtes für Bergbau Energie und Geologie, zuständig für die Länder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, info@lbeg.niedersachsen.de , zugleich auch Pessesprecher der BGR, Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Andreas.Beuge@bgr.de, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gehört, gegebenen Antworten auf Fragen zu Fracking von Carin Schomann, http://www.vierlaender.de/archives/389-Wir-...-lehnen-Fracking-ab..html#comments
Herausgeberin der Onlinezeitung „vierlaender.de“, machten schon hinreichend die berggesetzlich verankerten Abgehobenheiten der Bergverwaltungen greifbar, aber auch angreifbar. Die Fragen von Carin Schomann hätten nämlich auch von sorgenvollen Anwohnern der durch Fracking bedrohten Gebiete stammen können, die um ihre Existenz, ihren Lebensraum, ihre Lebenswerke, ihr Hab und Gut und ihre Mitmenschen fürchten. Wenn genau dieses hier von Andreas Beuge verkörperte Verwaltungshandeln, versetzt mit einer herausgehobenen Geheimhaltungslogik zur einseitigen Parteinahme für die Frackingindustrie, nun einfach plausible Grundbedürfnissen von Anwohnern und Bürgern aushebeln und wegfegen darf, dann ist diese Rechtsanwendung des derzeitigen Bergrechts wohl nicht von dieser Republik und nicht aus unserer Zeit.
Und richtig: Das Preußische Berggesetz von 1865 unter nochmaliger Totalentrechtung der privaten Grundeigentümer nach der nationalsozialistischen Machtübernahme, sind noch heute Bestandteil des deutschen Bergrechts. Vgl. http://www.niederlausitz-aktuell.de/artikel_6_18990.php

Wie funktioniert dieses Bergrecht nun in der Praxis, könnte doch eine angemessene Frage von Betroffenen und Interessierten sein.
Die eher zufällig zu Tage getretenen Erkenntnisse, dass der Pressesprecher einer Landesbehörde gleichzeitig auch Pressesprecher einer Bundesbehörde ist, wäre ja dann kein Thema, wenn es sich bei einem behördlichen Pressesprecher lediglich um einen „Vorleser“ handeln würde, wie man ihn gelegentlich in Altersheimen antrifft. In Wirklichkeit handelt es sich aber hier um einen behördlichen Mitarbeiter, der die Gesamtkonzeption einer Behörde vertreten dürfte. Wie soll das vorliegend bei diesem Mehrfacheinsatz funktionieren?
Nach meinem Staatsrechtsverständnis handelt es sich hierbei bereits um ein Affront gegen das föderalistische System, geschweige der staatsrechtlich gewollten inhaltlichen Gegensätzlichkeiten von Landes- und Bundesbehörden überhaupt, sonst hätte es ja dieser Unterscheidung nicht bedurft..
Wer noch weiter in die Materie einsteigen möchte, dem könnte die öffentliche Ausschusssitzung des Deutschen Bundestages, Protokoll 17/70 vom 23.05.2012, http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38817400_kw21_pa_wirtschaft_technologie/index.html empfohlen werden.
Die irgendwie berechenbare Veranstaltung zu Änderungswünsche des Bergrechts überrascht nicht etwa wegen unterschiedlicher Meinungen und Rechtsauffassungen, die dort auch aufeinander treffen sollten, sondern allein deshalb, weil sie offensichtlich ganz im Sinne der Fracking- und Kohleförderungsindustrie organisiert war. Der Ausschussvorsitzende Ernst Hinsken, MdB, CSU, nordete zunächst die teilnehmenden Bundestagsabgeordneten extra gewissenhaft dahingehend ein, wie man den geladenen Sachverständigen gegenübertreten sollte, wie viele Fragen zu stellen sind usw. Die vom Bundestagsarchiv protokollierte sowie filmisch festgehaltene Ausschusssitzung verschwieg zwar im Protokoll, aber nicht im Film, dass der Vorsitzende anlässlich der Vorstellung der Sachverständigen, Frau Dr. Bettina Keienburg, zunächst als Regierungsdirektorin vorstellte, dann aber merkte, dass er falsch lag. Letztlich stellte sich heraus, dass Frau Keienburg lediglich eine Rechtsanwältin, der Anwaltssozietät Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare war. Warum wurde nun Frau Keienburg gebeten, ihren Sachverstand dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen? Im Grunde keine schwierige Frage. Frau Keienburg ist nämlich offenbar durch ihr Buch, „Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht“, aufgefallen, worin sie der Frage nachgeht, welche Anforderungen an die unterschiedlichen Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit Kohlenabbauvorhaben zu stellen sind und welche Wirkungen sich aus der Beteiligung ergeben. Angestachelt von dem ersten Fragesteller, dem Abgeordneten Franz Obermeier (CDU/CSU), antwortete Frau Keienburg „linientreu“ im Sinne der Bergbaubetreiber und favorisierte dabei besonders den Braunkohletagebau. Überhaupt war festzustellen, das die fragenden Abgeordneten nur „ihre“ Sachverständigen befragten. Von einer Diskussion, im Sinne einer gemeinsamen Kommunikation, war man bei dieser Ausschusssitzung weit entfern, so dass der Schlusshinweis des Vorsitzenden, man hätte viele Erkenntnisse gewonnen, sehr bestreitbar bleibt. Wer also bislang glaubte, in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages wird die gesellschaftspolitische Denkarbeit vollbracht, könnte für diese Ausschusssitzung enttäuscht sein. Ein Kaffeekränzchen mit seinen Lieben unterm Adventskranz hätte ungefähr den gleichen Erfolg für eine dringend notwendige Änderung des Bergrechts erzielt.. Deshalb muss der Ausschussvorsitzende, Ernst Hinsken, nicht traurig sein, weil es nämlich hierzulande vieler dieser „aalglatten“ Veranstaltungen gibt, die das Thema CCS, Fracking zur Öl- und Gasförderung, Bergrecht und Energiewende behandeln.

So zum Beispiel am 03.03.2011 im ostbrandenburgischen Müllrose, als der Präsident des Landesbergamtes Berlin Brandenburg, Dr. Klaus Freytag, weit vor Ratifizierung des CCS-Gesetzes den Zuhörern einer Veranstaltung im Namen der brandenburgischen Landesregierung und seines Amtes den Koalitionsvertrag der Bundesregierung zwischen CDU/CSU und FDP hinsichtlich des CCS-Einsatzes erläuterte, ferner über die Unschädlichkeit von CO2 berichtete. Seinerzeit haben wir uns um den Präsidenten große Sorgen gemacht, ob er hier nicht versehentlich sein beamtenrechtlich begründetes politisches Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 1 BeamtStG vernachlässigt hatte, weil diese eindeutige Werbung für CCS in keiner Weise seinen bergrechtlichen Aufgabenstellungen entsprach.
Vielleicht hat er sich aber nur von seinem direkten Vorgesetzten, Wirtschaftsminister Ralf Christoffers anstecken lassen, der zur Zeit auf „Energietour Land Brandenburg“ von Vortrag zu Vortrag zieht und dabei überhaupt nicht verschweigt, dass er weiterhin an der CO2 –armen Braunkohleverstromung festhalten und entsprechend seiner Energiestrategie 2030 auch auf CCS nicht verzichten will.
Sehr wahrscheinlich kommen noch weitere Probleme hinzu, wenn die Celtique-Energie-Holdings Ltd in Müllrose auf Ölsuche und die Münchner Bayerngas GmbH in Beeskow auf Gassuche geht. Auch deren Absichtserklärungen, kein Fracking einzusetzen, hebt doch die Erkenntnis nicht auf, dass unser Wirtschaftssystem profitorientierte Optionen für diese Rohstoffförderindustrie vorsieht. Deshalb bleibt wohl immer die Vorstellung unvorstellbar, dass errichtete Bohrtürme in Millionenwerten einfach wieder verschwinden, weil einst doch zugesichert wurde, Fracking nicht verwenden zu wollen. Ein kurzer Blick auf die Kurse der Frackingbörse bringt dazu schlüssige Antworten.


Peter Müller-Maas
Rietz-Neuendorf
Brandenburg

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