Bescheid HmbBfDI - Az.: D31 / 2013 / 25-IFG

Der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Klosterwall 6 (Block C), D – 20095 Hamburg
____________
Klosterwall 6, Block C
D – 20095 Hamburg
Telefon: 040 - 428 54 - 40 47 Zentrale - 40 40
Telefax: 040 - 428 54 - 40 00

Ansprechpartner: Herr Dr. Schnabel/Herr Heinson
E-Mail: mailboxatdatenschutzpunkthamburgpunktde
Az.: D31 / 2013 / 25-IFG


Hamburg, den 3.6.2013
Carin Schomann
??????? ??
???? ??????



Ihre Eingabe vom 15.4.2013
Sehr geehrte Frau Schomann,
Sie haben sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit gewandt, weil Sie der Ansicht sind, dass Ihnen von der Behörde für
Wirtschaft, Verkehr und Innovation Unterlagen übermittelt wurden, in denen Infor-
mationen zu umfangreich geschwärzt wurden. Sie hatten bei der Behörde am
18.12.2012 die Erteilung von Informationen auf Grundlage des Hamburgischen
Transparenzgesetz (HmbTG) bezüglich des Genehmigungsverfahrens zur Auf-
suchung von Kohlenwasserstoffen gem. § 7 BBergG der BEB Erdgas und Erdöl
GmbH & Co. KG (im Folgenden: BEB) gestellt.

Vorweg ist zu sagen, dass die Prüfung, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vorliegen, die Verwaltung vor Herausforderungen stellt: Die Beurteilung setzt eine
detaillierte Kenntnis der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsumfelds voraus, die
nicht in jedem Fall vorhanden sein kann. Die Prüfung muss sich daher auch im
vorliegenden Fall auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Dies vorausgeschickt,
bestehen im Ergebnis erhebliche Zweifel, ob der Umfang, in dem Ihnen Auskunft
erteilt wurde, den rechtlichen Anforderungen genügt.

Antragsdokumente der BEB vom 26.9.2011 und vom 21.11.2011
Das Antragsdokument der BEB vom 26.9.2011, das Ihnen zur Verfügung gestellt
wurde, ist zum Teil unvollständig. Es fehlen der Briefkopf der Antragstellerin, der
Eingangsstempel sowie die behördlichen Verfügungen. Die Informationserteilung
entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HmbTG, da kein Grund
dafür ersichtlich ist, die Informationserteilung in dieser Hinsicht zu beschränken.
Bezogen auf die einzelnen Schwärzungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: Die
Schwärzung der Telefon- und Faxdurchwahl ist gem. § 4 Abs. 3 HmbTG zulässig, da
derartige Kontaktdaten personenbezogene Daten darstellen können, sofern sie ohne
unverhältnismäßigen Aufwand durch Kontextinformationen aus öffentlich
zugänglichen Quellen, etwa einer Internet-Recherche, einer Person zugeordnet
werden können. Gründe, die gem. § 4 Abs. 3 HmbTG dafür sprechen würden, die
Informationen trotz Personenbezuges mitzuteilen, wurden weder dargelegt noch sind
sie ersichtlich.

Im Übrigen bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Schwärzungen, die
den Inhalt des Antrags vom 26.9.2011 jeweils auf den Seiten 2./11–10./11 betreffen,
gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 HmbTG gerechtfertigt sind. Dies betrifft einerseits die
Frage, ob die fraglichen Informationen überhaupt Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse sind und andererseits auch das Ergebnis der Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungs- und dem Informationsinteresse.

So bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geschwärz-
ten Angaben, auf die im Folgenden noch gesondert eingegangen wird, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse darstellen. Zwar ist die Voraussetzung eines konkreten
Unternehmensbezuges erfüllt, da es Gegenstand des Antrags ist, zu beschreiben,
auf welche konkrete Art und Weise das Unternehmen BEB die Voraussetzungen für
eine Genehmigungserteilung nach § 7 BBergG erfüllen will. Damit eine Erlaubnis zur
Erkundung von Kohlenwasserstoffvorkommen nebst der Nutzung der bei ihrer
Gewinnung anfallenden Gase zu gewerblichen Zwecken erteilt werden kann, ist gem.
§ 11 BBergG unter anderem ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem insbesondere
dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang
und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Wie
anhand der jeweiligen (nicht geschwärzten) Überschriften erkennbar ist, beschreibt
der Antrag deshalb unter anderem das Explorationskonzept, die bestehende Daten-
basis, den zeitlichen Ablauf und die geschätzten Kosten, die dafür anfallen.

Fraglich ist aber, ob die BEB auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
der geschwärzten Angaben hierüber hat. Denn dazu müsste die Offenlegung gem.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG jeweils geeignet sein, zu bewirken, dass die BEB einen
Wettbewerbsnachteil erleidet oder ein Konkurrent einen Vorteil zieht, oder dass die
BEB auf andere Weise wirtschaftlich geschädigt wird. Dies erscheint überwiegend
ausgeschlossen. Denn die geschwärzten Passagen betreffen weder Daten, die für
sich genommen einen wirtschaftlichen Wert innehaben, noch ist erkennbar, in wel-
cher Weise Wettbewerber von ihrer Kenntnis profitieren sollten oder die BEB
dadurch benachteiligt sein sollte. Gegen eine Wettbewerbsrelevanz spricht bereits,
dass die erteilten Genehmigungen Exklusivrechte verleihen, also andere Mitbewer-
ber von der Aufsuchung im Genehmigungsbereich ausschließen. Konkurrenten
können somit aus der Kenntnis der Aufsuchungsanträge weder Vorteile schöpfen,
noch können daraus für die BEB Nachteile erwachsen.

Zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Einzelnen

1. Die Seiten 2./11 und 3./11 aus dem Antrag vom 26.9.2011 enthalten beispiels-
weise Informationen, die zum Teil 80 Jahre alt sind und auch schon veröffentlicht
wurden. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei noch um Geheim-
nisse handelt. Soweit ein Geheimhaltungsgrund dadurch entstehen soll, dass
gerade die Antragstellerin die für sich genommen nicht geheimen Informationen
nutzt und dies zusammengenommen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
darstellen soll, so fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, in
welcher Weise die Kenntnis über diese Umstände geeignet sein soll, der BEB
einen Nachteil im Wettbewerb oder sonstigen Schaden zuzufügen oder einen
Mittbewerber gegenüber der BEB besserstellen könnte.

2. Soweit Kosten und finanzielle Aufwendungen geschwärzt werden, beruft sich die
Antragstellerin darauf, dass diese das Ergebnis von Kalkulationen seien. Kalku-
lationen können regelmäßig zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gezählt werden (BVerfGE 115, 205, 230 f.). Für Kosten, die lediglich das Ergebnis
einer Kalkulation sind und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die einge-
flossenen Faktoren zulassen, kann dies hingegen nicht angenommen werden.
Dies sieht auch die Gesetzesbegründung zum HmbTG so (Bürgerschafts-Drs.
20/4466, S. 19). Auch die Antragstellerin führt aus, dass es sich um aggregierte
Werte handelt, indem sie angibt, die Werte „beruhen“ lediglich auf „internen
Kalkulationen“. Aus derartigen Werten lassen sich aber für sich genommen
beispielsweise keine näheren Erkenntnisse über interne Geschäftsstrukturen
erkennen. Sollten die geschätzten Werte ausnahmsweise doch Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse darstellen, müsste die Antragstellerin ihre Begründung
erheblich nachbessern. Der einfache Verweis darauf, dass die Kosten auf
Kalkulationen beruhen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragstellerin möchte auch geplante Kooperationen mit anderen Partnern
geheim halten und beruft sich darauf, dass es sich dabei um strategische
Erwägungen handele, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Dies mag
stimmen, erfüllt für sich gesehen aber noch nicht die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Auch diesbezüglich ist
mehr als zweifelhaft, dass Kenntnis Dritter über die geplanten Kooperationen
geeignet wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen oder die Antragstellerin zu
schädigen. Denn, wie bereits ausgeführt wurde, beendet die Genehmigungs-
erteilung den Wettbewerb um die Auffindung von Bodenschätzen im Geneh-
migungsgebiet. Die Antragstellerin müsste hier deshalb darlegen, ob und
inwieweit das Bekanntwerden der Information die Wettbewerbsposition eines
Konkurrenten fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb
schmälern könnte oder geeignet ist, ihr wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Aus
sich heraus ist dies nicht erkennbar.

4. Die Aktenvermerke vom 17.7.2012 und 16.10.2012 enthalten Angaben zum
zeitlichen Ablauf des Vorhabens der BEB („Jahr 1“ – „Jahr 3“). Ob diese Angaben
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist ebenfalls zweifelhaft. Es
handelt sich lediglich um unspezifische Angaben. Dass ein Auffindungsvorhaben
den dort beschriebenen Verlauf zu nehmen hätte, ist selbst für Personen
offensichtlich, die keine vertieften Kenntnisse in der Erdgas- und -ölauffindung
besitzen. Inwieweit aus der Kenntnis derart pauschalierter Angaben ein
Wettbewerbsvor- oder Nachteil oder ein Schaden erwachsen kann, ist nicht
ersichtlich. Dasselbe gilt auch für die geschwärzten Angaben, die in dem
Schreiben des Amtes für Umweltschutz der Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt vom 6.8.2012 enthalten sind, das sich in der Akte befindet.

Zur Abwägung
Unterstellt man entgegen den obigen Ausführungen, dass es sich bei den ge-
schwärzten Passagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, würde auch
die nach § 7 Abs. 2 HmbTG anzustellende Abwägung nicht zu dem Ergebnis
gelangen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse überwiegt.
Eine behördliche Abwägungsentscheidung ist im Einzelfall zu treffen und hat sich
insbesondere daran zu orientieren, inwieweit durch die Entscheidung in Grundrechte
der Betroffenen eingegriffen wird. Das öffentliche Informationsinteresse genießt im
Grundsatz keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, da es im Grundgesetz
nicht verankert ist. Demgegenüber ist anerkannt, dass Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) geschützt sind (vgl. BVerfGE
115, 205). Auch ein Schutz durch Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) kommt in
Betracht. Das grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der
vorliegend betroffenen BEB muss deshalb nur dann gegenüber dem Informations-
interesse zurückstehen, wenn gewichtige öffentliche Belange eine Offenbarung
rechtfertigen könnten, denen durch die zusätzliche Informationserteilung gedient
werden würde.

Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrten Informationen über die Aufsuchung von
Bodenschätzen im Gebiet der Freien- und Hansestadt Hamburg berühren öffentliche
Belange von besonders hohem Gewicht. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil
es sich um ein Aufsuchungsvorhaben handelt, dessen Ergebnisse darüber Auf-
schluss bieten können, ob die Gewinnung von Bodenschätzen mittels Hydraulic
Fracturing (sog. Fracking) im Genehmigungsgebiet in Frage kommt. Durch derartige
Fördermaßnahmen können Belange des Natur-, Grundwasser- und Siedlungs-
schutzes betroffen werden. Dies erkennt auch der Senat in seiner Antwort auf eine
schriftliche kleine Anfrage an (Bürgerschafts-Drs. 20/7714). Inwieweit Hydraulic
Fracturing diese Belange tatsächlich beeinträchtigen kann, ist eine in der Öffent-
lichkeit umstrittene Frage, zu der momentan ein politischer Meinungs- und Willens-
bildungsprozess stattfindet. Insoweit betrifft der Zugang zu diesbezüglichen Infor-
mation auch über privatwirtschaftliche Tätigkeit auch einen – in der Demokratie – für
die politische Willensbildung gewichtigen Bereich. Das bergrechtliche Geneh-
migungsverfahren ist deshalb ein Vorgang, der sich grundsätzlich unter den Augen
der Öffentlichkeit zu vollziehen hat. Dies muss gerade angesichts des derzeit
stattfindenden öffentlichen Meinungsbildungsprozesses auch Vorerkundungen und
Aufsuchungen umfassen.

Denn gerade die möglicherweise betroffenen Belange wie Natur-, Grundwasser- und
Siedlungsschutz haben auch im Verfassungsrecht normativen Niederschlag gefun-
den. So erklärt es Art. 20a GG zur Aufgabe des Staates, die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen. Auch das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum Dritter
kann potentiell durch Hydraulic Fracturing beeinträchtigt werden, beispielsweise
durch Erschütterungen, die Gebäudeschäden hervorrufen und somit die Bausub-
stanz verschlechtern können. Dem grundrechtlichen Schutz des Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisses der Antragstellerin stünden daher verfassungsmäßige
Rechte der Öffentlichkeit gegenüber, die im vorliegenden Fall überwiegen.

E-Mail-Verkehr
Die Ausdrucke mehrerer E-Mails, die aus Vorgängen zwischen Vertretern der
Antragstellerin und verschiedenen Beteiligten des Landesamtes für Bergbau, Energie
und Geologie Niedersachen bestehen, enthalten ebenfalls zum Teil überflüssige
Schwärzungen. Der Textblock, der auf die Passage „Grundsätzlich sind alle Anträge“
folgt, unterfällt nur teilweise nicht Ihrem Antrag auf Informationszugang und wäre
insoweit teilweise offenzulegen gewesen. Auch bei der E-Mail-Signatur, aus der die
zuständige Stelle innerhalb der Exxonmobil Production Deutschland GmbH (EMPG)
hervorgeht, ist ein Grund für die Schwärzung nicht ersichtlich. Insbesondere handelt
es sich für sich genommen nicht um Daten mit Personenbezug. Alle weiteren
Schwärzungen sind zulässig, da es sich um personenbezogene Daten handelt und
Gründe, die gem. § 4 Abs. 3 HmbTG dafür sprechen würden, die Informationen trotz
Personenbezuges mitzuteilen, weder dargelegt wurden noch ersichtlich sind.
Fehlende Unterlagen

Mit E-Mail vom 19.4.2013 haben Sie weiter vorgetragen, dass Sie der Ansicht sind,
es würden Unterlagen in Gänze fehlen. Sie beziehen sich auf einen vermuteten
Vermerk über ein oder mehrere Gespräche zwischen dem Antragsteller und der
Behörde sowohl auf Leitungs- als auch Behördenebene. Darüber hinaus vermissen
Sie einen Vermerk der Rechtsabteilung der BWVI, dass es bei der Entscheidung
über den Antrag keinen Ermessensspielraum gebe. Die BWVI hat auf Nachfrage
noch einmal bestätigt, dass keine Dokumente aus dem Vorgang vorenthalten
wurden. Ob weitere Vermerke hätten angefertigt und zum Vorgang verfügt werden
müssen, obliegt nicht der Kontrolle des HmbBfDI. Die Pflicht zur vollständigen
Aktenführung ist nicht von Dritten im Wege der Popularklage einklagbar. Das
Transparenzgesetz verlangt lediglich die Herausgabe aller vorhandenen Informa-
tionen. Es bestehen aufgrund der Bestätigung der BWVI keine Zweifel an der
Vollständigkeit des Vorgangs.

Darüber hinaus rügen Sie, dass der Vermerk der BWVI zur Rechtmäßigkeit der
vorgenommenen Schwärzungen nicht im Vorgang enthalten sei. Die BWVI hat dem
HmbBfDI mitgeteilt, dass es sich bei der Besprechung über die Rechtmäßigkeit der
Schwärzungen um eine mündliche Besprechung handelte, zu der kein Vermerk
angefertigt wurde. Es besteht kein Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu
zweifeln.

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation erhält eine Kopie dieses
Schreibens mit der Bitte einer erneuten Bescheidung unter Beachtung der darge-
legten Rechtsauffassung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Schnabel, LL.M. Dennis Heinson, LL.M. (UCLA)

Trackbacks

Trackback-URL für diesen Eintrag

Dieser Link ist nicht aktiv. Er enthält die Trackback-URI zu diesem Eintrag. Sie können diese URI benutzen, um Ping- und Trackbacks von Ihrem eigenen Blog zu diesem Eintrag zu schicken. Um den Link zu kopieren, klicken Sie ihn mit der rechten Maustaste an und wählen "Verknüpfung kopieren" im Internet Explorer oder "Linkadresse kopieren" in Mozilla/Firefox.

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.