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Beim Fracking auf die Bremse treten

Dr. Herlind Gundelach, Peter Altmaier, Dennis Gladiator (v.r.n.l.)
Bundesumweltminister Peter Altmaier beim Gespräch mit lokal engagierten Bürgerinnen und Bürgern. Rechts die CDU-Direktkandidatin des Wahlkreis 23, Dr. Herlind Gundelach; links Dennis Gladiator, der für die CDU in der Hamburgischen Bürgerschaft sitzt.
»Beim Fracking auf die Bremse treten, nicht aufs Gas.« Mit dieser Formel fasste Bundesumweltminister Peter Altmaier seinen Standpunkt zum Fracking in Deutschland zusammen, als er heute auf seiner Wahlkampftour in Bergedorf Halt machte. Nachmittags waren ausgewählte Vertreter lokaler Bürgeriniativen gegen Fracking und gegen Windenergie-Repowering sowie der »Gemeinschaft Vier- und Marschlande« zum Gespräch mit dem Minister eingeladen, am Abend sttellte sich der Minister den Bürgerfragen bei seiner öffentlichen Diskussionsveranstaltung.

»Beim Fracking auf die Bremse treten, nicht aufs Gas.«, sagte der Minister den Menschen. Er sieht für Fracking in der nahen Zukunft in Deutschland eher keine Möglichkeit - wegen der dichten Besiedlung. In den USA sei das anders, da finde das Fracking inmitten des Nirgendwo statt, wo höchstens einmal ein Kojote sich erschreckt, vielleicht auch umfällt. Auch sah der Minister nicht die Notwendigkeit, diesen Bodenschatz jetzt zu heben. Schließlich werde das Gas, das bereits viele Millionen Jahre dort unten liegt, nicht schlecht, wenn es noch 20 Jahre länger dort liegen bleibt.

Fracking zu verbieten sei schwierig, meinte der Minister. Ein generelles Verbot würde wohl vor dem Verfassungsgericht scheitern. Ein anderes Beispiel aus dem Bergbau diente dem Minister zur Erläuterung: Der Steinkohlebergbau in Altmaiers Heimatland an der Saar. Dort habe der Abbau der Steinkohle verheerende Schäden an der Oberfläche angerichtet - ein halb eingestürzter Kirchturm und 300 abgestürzte Schornsteine - woraufhin der Steinkohlebergbau im Saarland beendet wurde. Trotzdem sei der Steinkohlebergbau nicht in ganz Deutschland verboten. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem Jahre 2011, wonach ein Frackingverbot durchaus verfassungskonform sei, hielt Altmaier für begrenzt nützlich, da dieses Gutachten nicht bewiesen habe, gerichtsfest zu sein.

Fracking sei heute in Deutschland überall erlaubt, meinte Altmaier. Auch er sehe beim Fracking noch viele ungeklärte Fragen. Der Plan sei daher, hier schrittweise vorzugehen und zunächst einmal das Fracking in Wasserschutzgebieten zu verbieten. Der Minister empfand es als falsch, dass Kritiker den Entwurf eines Änderungsgesetzes des Wasserhaushaltsgesetzes, den er zusammen mit Wirtschaftminister Rösler eingebracht hat, als »Frackingfördergesetz« bezeichnen. Er bedauerte, dass sein Vorschlag eines Fracking-Moratorium auf taube Ohren gestoßen war, und versicherte aber, dass vor der Wahl in sechs Wochen keine gesetzgeberischen Aktivitäten in Bezug auf Fracking stattfänden. Gleichwohl liege der Gesetzentwurf nur auf Eis, sei also nicht verworfen.

Man müsse bedenken, dass es beim Fracking auch um die Geothermie ginge. Die Umweltverträglichkeit des Fracking sei die Frage, die zunächst geklärt werden müsse. In den nächsten 10, 20, 25 Jahren erwartet Altmaier in deutschem Boden kein Fracking im großen Maßstab. Forschung aber müsse es geben. Die Gasindustrie halte zurzeit still und warte auf eine Perspektive. So seien im Moment keine Fracs in Deutschland vorgesehen -- es herrsche sozusagen ein Stillhalteabkommen, also eine Art informelles Moratorium, sagte Altmaier. Es sei die Pflicht der Regierung, der Industrie eine klare Perspektive zu geben, um sich hier keinen Klagen auszusetzen.

Erst wenn jegliche Zweifel an der Sicherheit des Fracking widerlegt seien, könne die Technik zum Einsatz kommen, sagte der Minister. »Mit der CDU im Zweifel für die Umwelt!«, betonte er. Im Hinblick auf schon stattgefundene, bundesweite Treffen der Anti-Fracking-Initiativen schlug er vor, das nächste Treffen im kommenden November mit ihm gemeinsam in Berlin zu veranstalten.

Wassereinzugsgebiete und Aufsuchungsgebiete für Kohlenwasserstoffe in und um Hamburg. Quelle: Hamburg Wasser
Wassereinzugsgebiete und Aufsuchungsgebiete für Kohlenwasserstoffe in und um Hamburg. Quelle: Hamburg Wasser
Die Delegierten der Bürgerinitiativen FrackingFreies Hamburg/-Harburg versuchten, dem Minister in aller gebotenen Kürze die Unmöglichkeit des Fracking in und um Hamburg vor Augen zu führen, da das Gebiet großräumig von Wassereinzugs- und Trinkwassergewinnungsgebieten für viele Millionen Menschen durchzogen ist - ein absolutes No-Go für Fracking. Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit eines Frackingverbots versuchten sie den Bundesumweltminister, seines Zeichens Jurist, zu ermutigen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, und Artikel 20a, die Verpflichtung des Staates, die lebenswerte Umwelt auch langfristig zu erhalten.
Den Hinweis des BI-Chefjuristen zu der Möglichkeit eines Frackingverbots auf Grundlage der Landeswassergesetze, die aufgrund der bundeseinheitlichen Regelungslücke existiert, nahm der Minister zur Notiz.

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attac Sommerakademie: Zurückschlagern und Wissen trinken

Banner attac SommerakademieDie attac Sommerakademie bietet vom 24. bis 28. Juli 2013 in der Stadtteilschule Bergedorf (Ladenbeker Furtweg) Spannendes für jeden! Je nach persönlichem Interesse kann man Aktionen entwickeln und kreativ sein und/oder den Wissensdurst stillen, nach dem Motto:

Begrüße den Tag mit »Morgenyoga«, werde anschließend im Strassentheater-Workshop aktiv, oder öle doch lieber Deine Stimme bei »Wir schlagern zurück« und entwickele neue Texte.
Alternativ kann man auch Videos erstellen und dann in der Mittagspause ein wenig Tango tanzen und Filmveranstaltungen, Lesungen und Konzerte genießen. Im »FORUM Straßentheater, Demo, Ziviler Ungehorsam – die Mischung macht's!« geht es dann darum, wie man diese Aktionsformen verbindet.

Es gibt über 100 Workshops und Seminare auf verschiedenen Niveaus für Einsteiger und für Fachleute.
Ein paar Beispiele:
Wie funktioniert unser Geld? Die Krise verstehen durch Fachwissen über unser Geldsystem
Wem gehört die Welt? - Entwicklung des Geldmachtkomplexes »Multiple Krise des Geldes, der Arbeit, der Natur«
Was ist Fracking?
Globalisierung 2.0 – Tendenzen und Perspektiven – Wie weiter mit Europa?
Sparpakete und Kürzungsorgien auch in Deutschland – noch mehr von der falschen Medizin?
Demokratie und die Macht der Europäischen Zentralbank
Wer macht die Krisenpolitik? Lobbyismus in der Finanzkrise
Wege und Irrwege post-neoliberaler Wirtschafts- und Gesellschaftskonzeptionen

Alternativen entwickeln: Workshops zu
Wie entstehen soziale Bewegungen?
Bürger gestalten Gesellschaft: Das versteckte Potenzial der direkten Demokratie
Wie funktioniert eigentlich Kommunalpolitik?
Wer verändert Europa?
Geschichte, Gegenwart und Zukunft der solidarökonomischen Alternativen
Kooperation statt Wettbewerb – für eine Wirtschaft für die Menschen
Das bedingungslose Grundeinkommen als Instrument der politischen Intervention
Wir entwerfen eine Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung ohne Wachstumszwang
Die Vielfachkrise verwandeln – Die Ökumenische Versammlung 2014 in Mainz
Reform oder Transformation – für welche Wirtschaftsordnung wollen wir streiten?

Handwerkszeug: Wie verändern wir die Welt
Erfolgreich kämpfen – man nehme ...
Was ist und wie funktioniert eine Europäische Bürgerinitiative?
Wie tickt Attac?
Demokratisieren, nicht privatisieren! Die Privatisierungspolitik durchkreuzen
Werkzeugkasten für die solidarische Praxis: Grundlagen und Methoden
Wahlkampfveranstaltungen: ein geeigneter Or t für Aktionen von Attac- Gruppen
Fundraising für kleine Organisationen
u.v.a.m.

Zudem gibt es Kino, Konzerte, Bewegungsprogramm, eine Cafeteria und hunderte anregender engagierter Menschen kennenzulernen.

Das Gesamtprogramm zum Stöbern und mitmachen

Unterirdische Umweltverträglichkeitsstudie zum konventionellen Fracking

Ministerialgebaeude Archivstrasse 2, Hannover
Im großen Ratssaal (aufgehellt) des niedersächsischen Umweltministerium wurde unter anderem über Sinn und Unsinn des Fracking nachgedacht (Foto: AxelHH; wikimedia
Maximal 35 Teilnehmer sollten es sein, schlussendlich hatten 45 den Weg durch das von Einschusslöchern gezeichnete Portal des historischen Gebäudes in der Calenberger Vorstadt gefunden, in dem das niedersächsische Umweltministerium residiert: Zu einem »Fachgespräch Fracking« hatte Umweltminister Stefan Wenzel am gestrigen Freitag in sein Haus eingeladen. Konkret sollte es dabei um eine »Muster-Umweltverträglichkeitsstudie Fracking« des Industrieverband WEG gehen, tatsächlich aber befassten sich 45 Fachleute in dem ganztägigen Treffen mit dem komplexen Thema in vielfältiger Weise und beleuchteten die Abbautechnik Fracking aus ganz vielen umweltfachlichen und auch einem rechtlichen und sogar einem sprachlichen Blickwinkel. Während sich die 8 Vertreter der 4 in Niedersachsen Erdgas fördernden Unternehmen (ExxonMobil, GdF Suez, RWE Dea und Wintershall) durch die 3 Repräsentanten ihres Verbandes WEG bestens vertreten sahen und kaum etwas sagten, brachten die Vertreter der Wasserversorger sowie die insgesamt 11 Vertreter des Umweltschutzverbands BUND und der Bürgerinitiativen aus Diepholz, Völkersen, Braunschweig und Hamburg detaillierte Fragen und Besorgnisse zur Sprache.

Bereits im ersten Block der Veranstaltung, in dem die unterschiedlichen Interessengruppen Fragen und Vorstellungen äußerten, wurde klar, dass unversöhnliche Gegensätze in Bezug auf Fracking bestehen. Der zweite Tagesordnungspunkt, der Vortrag zur WEG-Vorstudie von Professor Dr. Kurt M. Reinicke, vormals Abteilungsleiter am Institut für Erdöl- und Erdgastechnik der Technischen Universität Clausthal und Träger der Carl-Engler-Medaille, gab mehr als ausreichend Nahrung für die sich anschließende Diskussion. Darin wurden viele der vollmundigen Behauptungen von Sicherheit und Handhabbarkeit des Fracking erfolgreich herausgefordert und zunichte gemacht. Naive Verwaltungsmenschen und großspurige Industrievertreter mussten mehr als einmal verblüfft einsehen, dass diejenigen, die für die Interessen des Umwelt- und des Trinkwasserschutzes eintreten, nicht nur bestens informiert sind, sondern auch über so viel Sachverstand verfügen, dass sie sog. renommierte Experten derart in Bedrängnis bringen können, dass letzteren nichts anderes übrig bleibt, als sich in Phrasen und Beliebigkeiten oder sogar in Lügen zu flüchten.

Im Lauf des Tages sollte das Fachgespräch einen anderen Verlauf nehmen, als es eigentlich geplant war. Mit diesem fundiertem Widerstand, der eine gewisse Eigendynamik entwickelte und zu einem völlig ergebnisoffenen Ende führte, hatten wohl weder seine Ideengeber aus der Industrie noch die Moderation gerechnet. So musste ihnen immer deutlicher werden, dass die Probleme groß und die Fragen nicht weniger, sondern eher noch zahlreicher als befürchtet sind. Darum hat die Gruppe zum Abschluss auch angedacht, etwa im September ein weiteres Treffen zum Informationsaustausch zu veranstalten, etwa zu konkreten Projekten, die die Erdgasindustrie in der Pipeline hat wie z.B. Bötersen Z11 oder Lünne Z14 Düste Z10. Bis dahin könnten einige Hausaufgaben bereits erledigt werden, wie etwa die, zu klären, wie denn der Besorgnisgrundsatz beim Grund- und Trinkwasserschutz - immerhin seit 2011 in Niedersachsen per ministeriellem Erlass noch einmal gestärkt - tatsächlich eingehalten wird. Oder auch, wie es denn aus rechtlicher Sicht tatsächlich um die UVP-Pflicht von Frac-Projekten bestellt ist. Dies war immerhin die Ausgangsfrage, mit der Gastgeber Wenzel die Veranstaltung gestern eröffnete.

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Fachvorträge und Diskussion: Volles Haus bei der BI FrackingFreies Hamburg

Jugendstilsaal Zollenspieker Fährhaus, voll besetzt
Alle Stühle besetzt beim Info-Abend der BI FFH im Zollenspieker Fährhaus.
Unter dem Motto »Hamburg nicht den Gaskonzernen!« stellte sich die BI FrackingFreies Hamburg am 17. Juni 2013 mit einem Informationsabend im Zollenspieker Fährhaus vor. Rund 200 Besucherinnen und Besucher zählte das Publikum, fast durchweg Menschen aus den Vier- und Marschlanden, darunter viele Vertreterinnen und Vertreter aus den zahlreichen lokalen Vereinen. Informiert wurden sie mit drei Vorträgen zu Technik und Risiken des Fracking, zur rechtlichen und politischen Situation insbesondere bei der erteilten »Aufsuchungserlaubnis Vierlande« und mit einem Erfahrungsbericht aus dem niedersächsischen Gasfördergebiet in den Landkreisen Rotenburg/Wümme und Verden.

Der Geologe Dietmar Goetz präsentierte ausführlich, wie Fracking funktioniert und dass dessen Risiken alles andere als unerheblich sind. Eindrucksvolle Fotos der Gas- und Ölförderung aus den USA unterstrichen das Gesagte und machten klar, warum die BI FFH so vehement gegen das drohende Vorhaben der ExxonMobil im »Aufsuchungsgebiet Vierlande« vorgeht. Die Journalistin Carin Schomann referierte das Erlaubnisverfahren und zeigte anhand der Aktenlage mehrere Hinweise auf schlampiges und auch möglicherweise rechtswidriges Vorgehen der Bergbehörden bei der Erteilung der Aufsuchungserlaubnis auf. Der Landwirt Andreas Rathjens aus Groß-Meckelsen schließlich schilderte eindrucksvoll die Folgen der Erdgasförderung in seinem Wohnumfeld, von verseuchten Ackerböden und Gefahren für das Trinkwasser aufgrund von Leckagen an Leitungssystemen und Verpressbohrungen bis hin zu Erdbeben, die durch die Gasförderung ausgelöst wurden und Schäden an Gebäuden verursachten.

Die anschließende Diskussion drehte sich vor allem darum, was getan werden könne, damit es nicht auch noch in Hamburg, im »Aufsuchungsgebiet Vierlande«, das sich von den Vierlanden über die Marschlande, Teile von Wilhelmsburg bis nach Harburg erstreckt, zu derartig gefährlichen Zuständen kommt. Mehrere Menschen aus dem Publikum wollten sich spontan der Bürgerinitative anschließen und zu einer der nächsten Plenarsitzungen kommen. Diese finden jeden zweiten Mittwoch statt, konkret am 3. und am 17. Juli, jeweils in der Gaststätte »Am Pool« in der Bergedorfer Vierlandenstraße, Beginn um 19:30 Uhr.

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Fracking-Gesetzgebung: Außen Eis, innen heiß

eingefrorenes Gesetzvorhaben für Fracking»Aus den Augen, aus dem Sinn« - der Wähler vergisst schnell. Nach diesem Motto scheint die Regierungskoalition das Frackingfördergesetz auf Eis legen zu wollen, nachdem der Gesetzentwurf peinlicherweise auch nach mehreren Änderungen auch im vierten Anlauf im Bundeskabinett gescheitert ist und das Thema im Bundestagswahlkampf einen für Schwarz-Geld unangenehm hohen Stellenwert bekommt. Fracking-Gegner werten das Ablassen von der Schnellschuss-Gesetzgebung auch als Erfolg ihres Widerstandes. Der war in den letzten Wochen nach und nach immer massiver worden, als sich Bierbrauer, Mineralwasser- und Getränkeabfüller, Milchproduzenten, Wasserverbände und Teile der Nahrungsmittelindustrie ebenfalls deutlich gegen Fracking aussprachen. Seit Wochen ist auch bekannt, dass über zwei Drittel der Bevölkerung ein striktes Fracking-Verbot wollen.

Das Thema, das eigentlich schnell noch vor der Wahl hatte »abgeräumt« werden sollen, wurde Merkel und ihrer Truppe nun offenbar doch zu heiß. Es soll nach dem Willen von Bundeskanzlerin Merkel (CDU) und ihrem Wirtschaftsminister Rösler (FDP) unter keinen Umständen Wahlkampfthema werden. In besonderer Weise hat dabei die CDU/CSU-Fraktion mitgewirkt - sie konnte bis zuletzt in innerer Zerrissenheit keine Zustimmung zum Gesetzentwurf geben, den Wirtschaftsminister Rösler und Umweltminister Altmaier mit ihren Beratern ausgearbeitet und mehrfach geändert hatten.

Uneinige Union ließ Gesetzesvorhaben scheitern
Nicht nur der Widerstand der FDP und der Erdgasindustrie gegen Einschränkungen des scheinbar ungeregelten Jetzt-Zustandes, sondern auch eine Kontroverse innerhalb der Unionsfraktion stellte das Schnellschuss-Gesetzesvorhaben von Anfang an auf tönerne Füße. Eine vor wenigen Tagen vom Kollegen Döschner beim WDR öffentlich gemachte, unionsinterne E-Mail [PDF, 3,6 MB] eines Abgeordneten an Union-Fraktionsführer Volker Kauder wirft ein Licht auf die Vorgänge, die unter anderem dazu geführt haben, dass die Regierung zunächst die Reißleine gezogen und das Gesetzesvorhaben auf Eis gelegt hat.

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Bescheid HmbBfDI - Az.: D31 / 2013 / 25-IFG

Der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Klosterwall 6 (Block C), D – 20095 Hamburg
____________
Klosterwall 6, Block C
D – 20095 Hamburg
Telefon: 040 - 428 54 - 40 47 Zentrale - 40 40
Telefax: 040 - 428 54 - 40 00

Ansprechpartner: Herr Dr. Schnabel/Herr Heinson
E-Mail: mailboxatdatenschutzpunkthamburgpunktde
Az.: D31 / 2013 / 25-IFG


Hamburg, den 3.6.2013
Carin Schomann
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Ihre Eingabe vom 15.4.2013
Sehr geehrte Frau Schomann,
Sie haben sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informa-
tionsfreiheit gewandt, weil Sie der Ansicht sind, dass Ihnen von der Behörde für
Wirtschaft, Verkehr und Innovation Unterlagen übermittelt wurden, in denen Infor-
mationen zu umfangreich geschwärzt wurden. Sie hatten bei der Behörde am
18.12.2012 die Erteilung von Informationen auf Grundlage des Hamburgischen
Transparenzgesetz (HmbTG) bezüglich des Genehmigungsverfahrens zur Auf-
suchung von Kohlenwasserstoffen gem. § 7 BBergG der BEB Erdgas und Erdöl
GmbH & Co. KG (im Folgenden: BEB) gestellt.

Vorweg ist zu sagen, dass die Prüfung, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vorliegen, die Verwaltung vor Herausforderungen stellt: Die Beurteilung setzt eine
detaillierte Kenntnis der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsumfelds voraus, die
nicht in jedem Fall vorhanden sein kann. Die Prüfung muss sich daher auch im
vorliegenden Fall auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Dies vorausgeschickt,
bestehen im Ergebnis erhebliche Zweifel, ob der Umfang, in dem Ihnen Auskunft
erteilt wurde, den rechtlichen Anforderungen genügt.

Antragsdokumente der BEB vom 26.9.2011 und vom 21.11.2011
Das Antragsdokument der BEB vom 26.9.2011, das Ihnen zur Verfügung gestellt
wurde, ist zum Teil unvollständig. Es fehlen der Briefkopf der Antragstellerin, der
Eingangsstempel sowie die behördlichen Verfügungen. Die Informationserteilung
entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HmbTG, da kein Grund
dafür ersichtlich ist, die Informationserteilung in dieser Hinsicht zu beschränken.
Bezogen auf die einzelnen Schwärzungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: Die
Schwärzung der Telefon- und Faxdurchwahl ist gem. § 4 Abs. 3 HmbTG zulässig, da
derartige Kontaktdaten personenbezogene Daten darstellen können, sofern sie ohne
unverhältnismäßigen Aufwand durch Kontextinformationen aus öffentlich
zugänglichen Quellen, etwa einer Internet-Recherche, einer Person zugeordnet
werden können. Gründe, die gem. § 4 Abs. 3 HmbTG dafür sprechen würden, die
Informationen trotz Personenbezuges mitzuteilen, wurden weder dargelegt noch sind
sie ersichtlich.

Im Übrigen bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Schwärzungen, die
den Inhalt des Antrags vom 26.9.2011 jeweils auf den Seiten 2./11–10./11 betreffen,
gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 HmbTG gerechtfertigt sind. Dies betrifft einerseits die
Frage, ob die fraglichen Informationen überhaupt Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse sind und andererseits auch das Ergebnis der Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungs- und dem Informationsinteresse.

So bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geschwärz-
ten Angaben, auf die im Folgenden noch gesondert eingegangen wird, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse darstellen. Zwar ist die Voraussetzung eines konkreten
Unternehmensbezuges erfüllt, da es Gegenstand des Antrags ist, zu beschreiben,
auf welche konkrete Art und Weise das Unternehmen BEB die Voraussetzungen für
eine Genehmigungserteilung nach § 7 BBergG erfüllen will. Damit eine Erlaubnis zur
Erkundung von Kohlenwasserstoffvorkommen nebst der Nutzung der bei ihrer
Gewinnung anfallenden Gase zu gewerblichen Zwecken erteilt werden kann, ist gem.
§ 11 BBergG unter anderem ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem insbesondere
dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang
und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Wie
anhand der jeweiligen (nicht geschwärzten) Überschriften erkennbar ist, beschreibt
der Antrag deshalb unter anderem das Explorationskonzept, die bestehende Daten-
basis, den zeitlichen Ablauf und die geschätzten Kosten, die dafür anfallen.

Fraglich ist aber, ob die BEB auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
der geschwärzten Angaben hierüber hat. Denn dazu müsste die Offenlegung gem.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG jeweils geeignet sein, zu bewirken, dass die BEB einen
Wettbewerbsnachteil erleidet oder ein Konkurrent einen Vorteil zieht, oder dass die
BEB auf andere Weise wirtschaftlich geschädigt wird. Dies erscheint überwiegend
ausgeschlossen. Denn die geschwärzten Passagen betreffen weder Daten, die für
sich genommen einen wirtschaftlichen Wert innehaben, noch ist erkennbar, in wel-
cher Weise Wettbewerber von ihrer Kenntnis profitieren sollten oder die BEB
dadurch benachteiligt sein sollte. Gegen eine Wettbewerbsrelevanz spricht bereits,
dass die erteilten Genehmigungen Exklusivrechte verleihen, also andere Mitbewer-
ber von der Aufsuchung im Genehmigungsbereich ausschließen. Konkurrenten
können somit aus der Kenntnis der Aufsuchungsanträge weder Vorteile schöpfen,
noch können daraus für die BEB Nachteile erwachsen.

Zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Einzelnen

1. Die Seiten 2./11 und 3./11 aus dem Antrag vom 26.9.2011 enthalten beispiels-
weise Informationen, die zum Teil 80 Jahre alt sind und auch schon veröffentlicht
wurden. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei noch um Geheim-
nisse handelt. Soweit ein Geheimhaltungsgrund dadurch entstehen soll, dass
gerade die Antragstellerin die für sich genommen nicht geheimen Informationen
nutzt und dies zusammengenommen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
darstellen soll, so fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, in
welcher Weise die Kenntnis über diese Umstände geeignet sein soll, der BEB
einen Nachteil im Wettbewerb oder sonstigen Schaden zuzufügen oder einen
Mittbewerber gegenüber der BEB besserstellen könnte.

2. Soweit Kosten und finanzielle Aufwendungen geschwärzt werden, beruft sich die
Antragstellerin darauf, dass diese das Ergebnis von Kalkulationen seien. Kalku-
lationen können regelmäßig zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gezählt werden (BVerfGE 115, 205, 230 f.). Für Kosten, die lediglich das Ergebnis
einer Kalkulation sind und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die einge-
flossenen Faktoren zulassen, kann dies hingegen nicht angenommen werden.
Dies sieht auch die Gesetzesbegründung zum HmbTG so (Bürgerschafts-Drs.
20/4466, S. 19). Auch die Antragstellerin führt aus, dass es sich um aggregierte
Werte handelt, indem sie angibt, die Werte „beruhen“ lediglich auf „internen
Kalkulationen“. Aus derartigen Werten lassen sich aber für sich genommen
beispielsweise keine näheren Erkenntnisse über interne Geschäftsstrukturen
erkennen. Sollten die geschätzten Werte ausnahmsweise doch Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse darstellen, müsste die Antragstellerin ihre Begründung
erheblich nachbessern. Der einfache Verweis darauf, dass die Kosten auf
Kalkulationen beruhen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragstellerin möchte auch geplante Kooperationen mit anderen Partnern
geheim halten und beruft sich darauf, dass es sich dabei um strategische
Erwägungen handele, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Dies mag
stimmen, erfüllt für sich gesehen aber noch nicht die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Auch diesbezüglich ist
mehr als zweifelhaft, dass Kenntnis Dritter über die geplanten Kooperationen
geeignet wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen oder die Antragstellerin zu
schädigen. Denn, wie bereits ausgeführt wurde, beendet die Genehmigungs-
erteilung den Wettbewerb um die Auffindung von Bodenschätzen im Geneh-
migungsgebiet. Die Antragstellerin müsste hier deshalb darlegen, ob und
inwieweit das Bekanntwerden der Information die Wettbewerbsposition eines
Konkurrenten fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb
schmälern könnte oder geeignet ist, ihr wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Aus
sich heraus ist dies nicht erkennbar.

4. Die Aktenvermerke vom 17.7.2012 und 16.10.2012 enthalten Angaben zum
zeitlichen Ablauf des Vorhabens der BEB („Jahr 1“ – „Jahr 3“). Ob diese Angaben
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist ebenfalls zweifelhaft. Es
handelt sich lediglich um unspezifische Angaben. Dass ein Auffindungsvorhaben
den dort beschriebenen Verlauf zu nehmen hätte, ist selbst für Personen
offensichtlich, die keine vertieften Kenntnisse in der Erdgas- und -ölauffindung
besitzen. Inwieweit aus der Kenntnis derart pauschalierter Angaben ein
Wettbewerbsvor- oder Nachteil oder ein Schaden erwachsen kann, ist nicht
ersichtlich. Dasselbe gilt auch für die geschwärzten Angaben, die in dem
Schreiben des Amtes für Umweltschutz der Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt vom 6.8.2012 enthalten sind, das sich in der Akte befindet.

Zur Abwägung
Unterstellt man entgegen den obigen Ausführungen, dass es sich bei den ge-
schwärzten Passagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, würde auch
die nach § 7 Abs. 2 HmbTG anzustellende Abwägung nicht zu dem Ergebnis
gelangen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse überwiegt.
Eine behördliche Abwägungsentscheidung ist im Einzelfall zu treffen und hat sich
insbesondere daran zu orientieren, inwieweit durch die Entscheidung in Grundrechte
der Betroffenen eingegriffen wird. Das öffentliche Informationsinteresse genießt im
Grundsatz keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, da es im Grundgesetz
nicht verankert ist. Demgegenüber ist anerkannt, dass Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) geschützt sind (vgl. BVerfGE
115, 205). Auch ein Schutz durch Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) kommt in
Betracht. Das grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der
vorliegend betroffenen BEB muss deshalb nur dann gegenüber dem Informations-
interesse zurückstehen, wenn gewichtige öffentliche Belange eine Offenbarung
rechtfertigen könnten, denen durch die zusätzliche Informationserteilung gedient
werden würde.

Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrten Informationen über die Aufsuchung von
Bodenschätzen im Gebiet der Freien- und Hansestadt Hamburg berühren öffentliche
Belange von besonders hohem Gewicht. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil
es sich um ein Aufsuchungsvorhaben handelt, dessen Ergebnisse darüber Auf-
schluss bieten können, ob die Gewinnung von Bodenschätzen mittels Hydraulic
Fracturing (sog. Fracking) im Genehmigungsgebiet in Frage kommt. Durch derartige
Fördermaßnahmen können Belange des Natur-, Grundwasser- und Siedlungs-
schutzes betroffen werden. Dies erkennt auch der Senat in seiner Antwort auf eine
schriftliche kleine Anfrage an (Bürgerschafts-Drs. 20/7714). Inwieweit Hydraulic
Fracturing diese Belange tatsächlich beeinträchtigen kann, ist eine in der Öffent-
lichkeit umstrittene Frage, zu der momentan ein politischer Meinungs- und Willens-
bildungsprozess stattfindet. Insoweit betrifft der Zugang zu diesbezüglichen Infor-
mation auch über privatwirtschaftliche Tätigkeit auch einen – in der Demokratie – für
die politische Willensbildung gewichtigen Bereich. Das bergrechtliche Geneh-
migungsverfahren ist deshalb ein Vorgang, der sich grundsätzlich unter den Augen
der Öffentlichkeit zu vollziehen hat. Dies muss gerade angesichts des derzeit
stattfindenden öffentlichen Meinungsbildungsprozesses auch Vorerkundungen und
Aufsuchungen umfassen.

Denn gerade die möglicherweise betroffenen Belange wie Natur-, Grundwasser- und
Siedlungsschutz haben auch im Verfassungsrecht normativen Niederschlag gefun-
den. So erklärt es Art. 20a GG zur Aufgabe des Staates, die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen. Auch das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum Dritter
kann potentiell durch Hydraulic Fracturing beeinträchtigt werden, beispielsweise
durch Erschütterungen, die Gebäudeschäden hervorrufen und somit die Bausub-
stanz verschlechtern können. Dem grundrechtlichen Schutz des Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisses der Antragstellerin stünden daher verfassungsmäßige
Rechte der Öffentlichkeit gegenüber, die im vorliegenden Fall überwiegen.

E-Mail-Verkehr
Die Ausdrucke mehrerer E-Mails, die aus Vorgängen zwischen Vertretern der
Antragstellerin und verschiedenen Beteiligten des Landesamtes für Bergbau, Energie
und Geologie Niedersachen bestehen, enthalten ebenfalls zum Teil überflüssige
Schwärzungen. Der Textblock, der auf die Passage „Grundsätzlich sind alle Anträge“
folgt, unterfällt nur teilweise nicht Ihrem Antrag auf Informationszugang und wäre
insoweit teilweise offenzulegen gewesen. Auch bei der E-Mail-Signatur, aus der die
zuständige Stelle innerhalb der Exxonmobil Production Deutschland GmbH (EMPG)
hervorgeht, ist ein Grund für die Schwärzung nicht ersichtlich. Insbesondere handelt
es sich für sich genommen nicht um Daten mit Personenbezug. Alle weiteren
Schwärzungen sind zulässig, da es sich um personenbezogene Daten handelt und
Gründe, die gem. § 4 Abs. 3 HmbTG dafür sprechen würden, die Informationen trotz
Personenbezuges mitzuteilen, weder dargelegt wurden noch ersichtlich sind.
Fehlende Unterlagen

Mit E-Mail vom 19.4.2013 haben Sie weiter vorgetragen, dass Sie der Ansicht sind,
es würden Unterlagen in Gänze fehlen. Sie beziehen sich auf einen vermuteten
Vermerk über ein oder mehrere Gespräche zwischen dem Antragsteller und der
Behörde sowohl auf Leitungs- als auch Behördenebene. Darüber hinaus vermissen
Sie einen Vermerk der Rechtsabteilung der BWVI, dass es bei der Entscheidung
über den Antrag keinen Ermessensspielraum gebe. Die BWVI hat auf Nachfrage
noch einmal bestätigt, dass keine Dokumente aus dem Vorgang vorenthalten
wurden. Ob weitere Vermerke hätten angefertigt und zum Vorgang verfügt werden
müssen, obliegt nicht der Kontrolle des HmbBfDI. Die Pflicht zur vollständigen
Aktenführung ist nicht von Dritten im Wege der Popularklage einklagbar. Das
Transparenzgesetz verlangt lediglich die Herausgabe aller vorhandenen Informa-
tionen. Es bestehen aufgrund der Bestätigung der BWVI keine Zweifel an der
Vollständigkeit des Vorgangs.

Darüber hinaus rügen Sie, dass der Vermerk der BWVI zur Rechtmäßigkeit der
vorgenommenen Schwärzungen nicht im Vorgang enthalten sei. Die BWVI hat dem
HmbBfDI mitgeteilt, dass es sich bei der Besprechung über die Rechtmäßigkeit der
Schwärzungen um eine mündliche Besprechung handelte, zu der kein Vermerk
angefertigt wurde. Es besteht kein Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu
zweifeln.

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation erhält eine Kopie dieses
Schreibens mit der Bitte einer erneuten Bescheidung unter Beachtung der darge-
legten Rechtsauffassung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Schnabel, LL.M. Dennis Heinson, LL.M. (UCLA)

»Hier riecht's nach PAK«

Nassölleitung in Vogtei, Betrieb Barenburg
Nassölleitungen in Vogtei (Betrieb Barenburg) überspannen Gräben an vielen Stellen
Neulich hatte T. ein Foto geschickt, das völlig neue Erkenntnisse über den Stand der Technik hinsichtlich Nassölleitungen zu bringen schien. Das Foto hatte er parallel an Klaus Söntgerath, LBEG, gesendet, mit der Frage: “Welche Branchenrichtlinie oder Bergamtsgenehmigung regelt denn den Gebrauch von Plastikplane, Tüddelfaden und Klebeband zum Nassöltransport im Feld Voigtei? Ist Obi inzwischem den WEG beigetreten oder wie kommt sowas (…) zustande?”. Die Lokation dieser Sehenswürdigkeit liegt nicht weit entfernt vom ursprünglichen Ziel unserer kleinen Bildungsreise nördlich und südlich der Weser im Landkreis Verden/Aller, zu der wir uns just aufmachen wollten, um uns über die heute gängige Praxis der Förderung von Kohlenwasserstoffen (Gas und Öl) zu erkundigen. T.’s Foto kam im richtigen Moment und so wurde die Route kurzerhand um einen Abstecher nach Voigtei erweitert.

Aber erstmal ging’s nach Langwedel, zum Betriebsplatz Völkersen, wo wir als Gäste an einem Treffen von Einwohnern, Bürgermeister Brandt und dem Leiter der Abteilung Grundwasser und Boden bei der BGR, Dr. Michael Kosinowski, teilnehmen konnten.

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